
AGB | Fernabsatzgesetz & Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma ibs²-intelligent business software service GmbH, für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und
vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art
und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur
gültig, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie uns sofort
schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten,
unsere Angebote zurückzuziehen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche
irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis
auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluß und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn
Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten
schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und
Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt
worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere
Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der
Vertragsbeziehungen.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das
nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im
Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und, sofern
vorhanden, das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen
Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm
beigefügten Dokumentation. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software
auf so vielen (ggf. in einem lokalen Netz eingebundenen)
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat.
Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als
Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende
Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer
sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im
lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine
zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl
überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als
Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren
Computern.
2. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der
gesamten Dokumentation unser Eigentum. Wir bleiben Inhaber aller
Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen
einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch
wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen
und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen
oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde
einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen
des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt
werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden nach
Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte
für die Programmverbesserungen werden an die Firma abgetreten. Die
Firma nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Änderung des Programmcodes
durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
uns zulässig. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme
oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch
die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind wir für entstehende
Schäden nicht haftbar.
3. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur
Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der
Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den
gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Wird
nichts anderes vereinbart, so erhält der Kunde die Lieferung nach
Vorabüberweisung/Vorkasse. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr
als 30 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
4. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen
weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Mißbrauch
zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf unsere Kennzeichnungen,
Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in keiner Form
verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller
Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer
Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem
Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht
jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu
einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese
Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus,
wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem
Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfaßt
darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweißer
Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht
ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, uns den durch die Verletzung obiger
Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in
Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
5. Kündigung
Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde
mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in
Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter
gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist
zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzugs von unserer Seite
oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn wir unseren
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und wenn er uns zuvor
schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist,
in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz
vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige
Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme,
sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden
müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die
Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
schriftlich an uns. Daneben räumt er uns das Recht auf Kontrolle der
Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Lieferung, Gewährleistung und Haftung
1. Lieferung und Termine
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche
zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, daß sie ausdrücklich als
fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Wir behalten uns vor, die
Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen,
Gesetzesänderungen oder künftige Anforderungen des Marktes anzupassen.
Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung. Gleiches gilt für
individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der Software. Bei Verlust
der Software, des Freischaltcodes und/oder einer ggf. mitgelieferten
gedruckten Dokumentation liefern wir gegen Entrichtung der Selbstkosten
ein Ersatzexemplar (sofern dieses noch verfügbar ist). Wir
gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns
freigegebenen Betriebssystemen.
2. Gewährleistung
Wir übernehmen für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der
Übergabe die Gewährleistung dafür, daß die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation
entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn
diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Wir weisen
darauf hin, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird
Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet,
diesen binnen zwei Wochen schriftlich an uns zu melden. Im Rahmen der
schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so
genau zu beschreiben, daß eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage
der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluß eines
Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns mit, welche
Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Wir sind jedoch
berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur
mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchgeführt werden kann und
wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für
den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die
Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist. Zur Durchführung
der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten
Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten
erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter
Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist.
Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen
verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht
sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich
oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung
zu liefern, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, daß die Software speziellen
Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden
oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt
sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der
Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, uns allen entstandenen Aufwand zu
ersetzen.
3. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Wir haften bei Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für
Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ersatz von
Verzugsschäden (286 BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur,
wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird
oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall
einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf die
Hälfte der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen
Unvermögens auf unserer Seite. Eine Haftung für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere
bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der
Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik
entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne
Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen
zu treffen.
Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften
nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und
Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
D. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist
dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen
unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Aachen. Gerichtsstand für beide Teile
ist Aachen, wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene
Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist
unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Lizenzbedingungen
Zusätzlich gelten die individuellen Lizenzverträge der betroffenen
Software, welche dem Kunden bereits beim Programmstart der Software
präsentiert werden sowie über das Hilfe-Menü oder einen entsprechenden
Schalter im "About"-Dialog des Programms abrufbar sind. Sofern der
Kunde vor der Bestellung keine Möglichkeit hatte, diese einzusehen,
gelten diese erst mit Anerkennung beim ersten Programmstart. Die
Lizenzverträge ergänzen und erweitern dabei diese AGB; bei sich
widersprechenden Passagen gilt, sofern diese nicht ungültig oder nicht
anwendbar ist, vorrangig die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag.
3. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa
abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise
ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und
ihrerseits wirksam ist.